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Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Deutschland erfahrungsgemäß ersetzen die Kfz - Haftpflichtversicherung dem Geschädigten die notwendigen Schadensposten:
A) Reparaturkosten laut Rechnung: gegen Vorlage der Kfz – Werkstattrechnung generell bis zur Höhe 130 % des Brutto - Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges. Er kann sein Fahrzeug auch in einer Kfz - Fachwerkstatt in Deutschland oder in Heimatland reparieren lassen.
B) Reparaturkosten laut Gutachten : gegen Vorlage eines ausländischen oder auch deutschen Sachverständigengutachtens. Liegt kein Reparaturauftrag in Deutschland oder in Heimatland vor, so werden im MOTOEXPERT- Gutachten die deutschen Preise für neue Originalersatzteile und deutsche Stundenlöhne eingesetzt. Der Geschädigte kann das Fahrzeug unrepariert verkaufen und nur die im Gutachten ausgewiesenen Netto - Reparaturkosten verlangen. Er kann sein Fahrzeug auch selbst reparieren und anschließend auf Grundlage des erstellten MOTOEXPERT- Gutachtens Netto abrechnen.
Wiederbeschaffungswert wird bei einem Totalschaden abzüglich des geschätzten Restwertes (Brutto) auf der Basis eines deutschen oder ausländischen Sachverständigengutachtens erbracht. Manche Kfz - Sachverständige verursachen dem ausländischen Geschädigten oft erhebliche finanzielle Nachteile, da ihre Gutachten lediglich nach deutschen Kriterien und ohne die relevante Kenntnis des regionalen Marktes erstellt werden.
Mehrwertsteuer wird nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ersetzt, wenn sie nachweislich angefallen und gezahlt wurde.
Nach deutschem Recht die Kosten für das MOTOEXPERT - Haftpflichtschadensgutachten werden dem Geschädigten von deutschen oder ausländischen Versicherungsgesellschaften in vollem Umfang erstattet oder von diesen direkt laut Sicherungsabtretung an uns gezahlt. Zur Schadensermittlung und zur Beweissicherung können Sie umgehend ein fachkompetentes, neutrales MOTOEXPERT Kfz - Schadensgutachten bei uns in Auftrag geben. Bei Kaskoschadensfällen setzen Sie sich bitte mit Ihrer Versicherung in Verbindung und erkundigen sich, ob Sie die neutralen Sachverständigen von MOTOEXPERT zwecks Gutachtenerstellung beauftragen können.
Die Versicherung ersetzt die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert des Wagens vor dem Unfall und dem des reparierten Fahrzeugs nach dem Unfall. Die Höhe des merkantilen Minderwertes hängt vom Einzelfall ab. Das Alter des Wagens spielt dabei ebenso eine Rolle wie die Höhe der Reparaturkosten. Vor allem aber kommt es auf die Art der Beschädigung an. Die Höhe der Wertminderung wird auch bei älteren Fahrzeugen von uns im Rahmen eines Haftpflichtschadengutachtens genau ermittelt.
Die Abschleppkosten für ein unfallbedingt nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug sind als adäquater Folgschaden ersatzfähig .Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher oder fahrtauglich, so werden in der Regel die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Kfz – Fachwerkstatt bzw. Abschleppdienst in Deutschland ersetzt. Ihr Bergungs- oder Abschleppunternehmen können Sie natürlich selbst auswählen.
Die Bergungskosten sind ersatzfähig . Achten Sie auf Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung.
Pauschalbetrag für entstandene Kosten werden bezahlt.
Z.B. Kosten für die optische Vermessung.
Kosten für die Entsorgung des Wracks werden gegen Nachweis ersetzt.
Kosten für einen Mitwagen gehören zum Herstellungsaufwand ,so dass diese Mitwagenkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Schadenbehebung zu ersetzen sind . Der Geschädigter darf grundsätzlich ein Fahrzeug gleichen Typ mieten. Ein Abzug für Eigenersparnis von 15 bis 20% zu erwarten ist, auch wenn ein klassenniedriges Fahrzeug angemietet wird..
Ein Geschädigter ,der während des unfallbedingten Ausfall eines Pkw ,Motorrades oder eines Wohnmobils auf die Inanspruchnahme eines Mitwagen verzichtet ,kann wegen der entgangenen Gebrauchtsvorteile Geldentschädigung verlangen. Den Tagessatz der Nutzungsausfallgruppe, dem das Fahrzeug zuzuordnen ist, gibt der MOTOEXPERT Kfz - Sachverständige im Rahmen eines Haftpflichtschadengutachtens an.
Kosten , für Kennzeichen , Fahrzeug An- und Abmeldung werden erstattet .
Diese wird gegen Vorlage einer entsprechenden Abrechnung der Kaskoversicherung erstattet.
Dies schließt Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Korrespondenz- und Telefonkosten sowie notwendige Fahrt- und Taxikosten mit ein.
Wenn bei beschädigten oder beschmutzten Kleidungsstücken eine zumutbare Reinigung oder Ausbesserung nicht möglich ist, sind diese zum Zeitwert erstattungsfähig.
Dabei kann es sich z.B. um Radios, Fotoapparate, Ladung, Armbanduhren, Weinflaschen, Warndreiecke
u. ä. handeln.
Das Standgeld wird bis zum Erstellungsdatum des Gutachtens gezahlt (üblicherweise bei PKW umgerechnet ca. 5,00 Euro bis zu 20,00 Euro pro Tag, bei LKW und Bussen umgerechnet ca. 20,00 Euro bis zu 40,00 Euro pro Tag).
Bei Fällen ohne eindeutig zuzuweisende Unfallschuld sowie hohen Sach- oder Personenschäden empfiehlt es sich zudem, einen deutschsprachigen Fachrechtsanwalt zu beauftragen. Die Kosten für den außergerichtlich beauftragten Rechtsanwalt werden grundsätzlich übernommen.
Arzt-, Pflege- und Heilungskosten sowie vermehrte Bedürfnisse werden oft erstattet, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stelle übernommen werden.
Die Höhe richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Heilungsdauer und dem eventuellen Grad der Invalidität. Auch Alter und Geschlecht spielen eine wichtige Rolle.
Dieser wird gegen Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers oder steuerlicher Unterlagen bei Freiberuflern gewährt.
Die Kosten für ein angemessenes Begräbnis.
War der/die Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so steht den Angehörigen Ersatz wegen des entgangenen Unterhalts zu.
Im Fall einer getöteten Hausfrau und Mutter haben der Hinterbliebene Ehemann und die zum Haushalt gehörenden Kinder einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Haushaltführung.
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